Schulversuch | Erziehung und Kultur
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Gesuch vom 11. Juli 2013 und Schreiben vom 27. August 2013 bean- tragte der Rektor des Gymnasiums A._____ bei der Regierung des Kan- tons Graubünden (nachfolgend Regierung) die Genehmigung eines Auf- nahme- und Schulungskonzepts "Maturales Assessment nach den Richt- linien für die schweizerische Maturitätsprüfung". Demnach hätten ausser- kantonale Schülerinnen und Schüler, welche im Zeitpunkt des Schulein- tritts am Gymnasium A._____ die kantonalen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllten, bis zu deren erfolgreichen Erlangung als "Gastschülerinnen und Gastschüler" zum Unterricht aufgenommen werden sollen in densel- ben Klassen wie die ordentlichen Schülerinnen und Schüler.
E. 2 Die Regierung lehnte diesen Antrag am 10., mitgeteilt am 12. September 2013, ab (Protokoll Nr. 848, Dispositiv-Ziff. 1). Es gebe weder eine ge- setzliche Grundlage für die Durchführung von eigenständigen kantonalen Schulversuchen noch sei der Status "Gastschülerin/Gastschüler" vorge- sehen. Eine solche Aufnahme von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern widerspreche den geltenden Aufnahmebestimmungen, was sei- tens des Kantons sanktioniert würde. Trotz des Umstands, dass das Gymnasium A._____ während hängigem Gesuch zwei ausserkantonale Schüler, welche die Aufnahmevoraussetzungen (gemäss Auslegung der kantonalen Behörden) nicht erfüllten, aufgenommen hatte, sah die Regie- rung ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung für gleich gelagerte Fälle von einer Sanktionierung des Gymnasiums A._____ ab (Dispositiv- Ziff. 2), verfügte aber, dass die beiden ausserkantonalen Schüler sich für die kantonalen Aufnahmeprüfungen anzumelden hätten. Für den Fall, dass die beiden Schüler die Prüfungen nicht bestehen sollten − so wurde weiter verfügt − führte dies nach Bekanntgabe des Prüfungsentscheids zu einem sofortigen Schulausschluss (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte das Gymna- sium A._____ weitere Schülerinnen und Schüler aufnehmen, welche die
- 3 - geltenden Aufnahmebestimmungen nicht erfüllten, würden die Kantons- beiträge an das Gymnasium A._____ gekürzt (Dispositiv-Ziff. 4).
E. 3 Gegen die soeben erwähnte Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlus- ses vom 10. Oktober 2013 erhob das A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 3. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung derselben (Verwal- tungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 13 75). Prozessualiter wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt, weil gleichzeitig mit der Beschwerde ein Wiedererwägungsgesuch bei der Regierung eingereicht wurde. Die beantragte Sistierung bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsentscheids der Regierung wurde vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfü- gung vom 31. Oktober 2013 gewährt. Zur Begründung brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dem Gymnasium A._____ gemäss kantonalen Ausführungsbestimmungen die Aufnahme ausserkan- tonaler Schüler nach eigenen Bestimmungen möglich sei. Eine Bewilli- gungspflicht sei hierfür nicht vorgesehen, weshalb auch keine Ausnah- mebewilligung erforderlich sei. Daher stünde die erwähnte Aufnahme der beiden Schüler an das Gymnasium A._____ nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb Ziffer 4 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils (recte: Beschlusses) aufzuheben sei. Der Beschwerde- führer stützt sich dabei auf ein Privatgutachten, welches ihre Rechtsver- treter selber angefertigt haben. Dieses kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass es Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes nicht widerspre- che, wenn eine private Mittelschule Schüler ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden nach eigenen Bestimmungen aufnehme. Art. 4 Abs. 2 Auf- nahmeVO erweise sich als mit Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vereinbar.
- 4 -
E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]" Begründend führte die Regierung aus, dass Dispositiv-Ziffer 4 für sich allein genommen keine eigenständige Bedeutung habe, da diese lediglich einen Hinweis darauf beinhalte, dass bei Regelverstössen die Ausspre- chung von Sanktionen vorbehalten bleibe. Auf die Aufnahme der umstrit- tenen Dispositiv-Ziffer 4 hätte daher von Vornherein verzichtet werden können, da − sofern das Gymnasium A._____ zu einem späteren Zeit- punkt weitere Schülerinnen und Schüler aufnehmen sollte, welche die einschlägigen Aufnahmebestimmungen für den Eintritt in eine Bündner Mittelschule nicht erfüllten − hinsichtlich der Anordnung allfälliger Sanktio- nen ohnehin ein separates Verfahren durchzuführen wäre.
E. 5 Nachdem der Instruktionsrichter die Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 aufgefordert hat, hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens ihre Honorarnote einzureichen, bean- tragte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 die Abweisung des An- trags der Regierung betreffend Abschreibung des Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahrens U 13 75. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Regierung in ihrem Wiedererwägungsentscheid seinem Antrag nicht vollständig entsprochen habe, indem sie die Dispositiv-Ziffer 4 nicht gänz-
- 5 - lich, sondern mit dem Zusatz "im Sinne der Erwägungen" aufgehoben ha- be. Damit habe die Regierung das Wiedererwägungsgesuch nur teilweise gutgeheissen, weil gemäss den Erwägungen Dispositiv-Ziffer 4 trotzdem weiterhin gelte und auch die Aufnahme zweier Schüler rechtswidrig ge- wesen sein solle. Zudem habe die Regierung mit dem Wiedererwägungs- entscheid durch die Androhung der Aberkennung/Nichtanerkennung der Maturitätsausweise ihren Beschluss vom 10. September 2013 sogar zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert.
E. 6 Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 gegen den Wiedererwägungsentscheid der Regierung vom 17. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 14 10) mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2013 sei vollumfänglich gutzu- heissen und Disp.-Ziff. 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 (Prot. Nr. 848) vollumfänglich (und nicht nur "im Sinne der Erwägungen") wiedererwägungsweise aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.)." Dem prozessualiter gestellten Antrag auf Vereinigung der Verfahren U 13 75 und U 14 10 entsprach der Instruktionsrichter mit prozessleiten- der Verfügung vom 5. Februar 2014. Zur Begründung brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass schon Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 (Verfahren U 13 75) eine Beitragskürzung hinsichtlich einer allfälligen künftigen Aufnahme von Schülern gestützt auf die unterschiedliche Auslegung der kantonalen Auf- nahmeVO statuiere. Der Beschluss bringe zum Ausdruck, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur − aber immerhin − beim ersten Verstoss auf eine Beitragskürzung verzichtet werden könne. Bei einem
- 6 - weiteren Verstoss wäre der Beschwerdeführer vorgewarnt gewesen. Da- mit sei aber die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 nicht bloss informativ. Viel- mehr verbiete sie der Regierung im Rahmen der Selbstbindung, in einem künftigen Fall erneut von einer Beitragskürzung abzusehen. Würde die Dispositiv-Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, würde die Rechtsposition des Beschwerdeführers geschmälert. Diese Situation bleibe mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 17. Dezember 2013 unverändert − neu stehe die Verwarnung einfach in den Erwägungen, welche in Dispositiv- Ziffer 1 zum Dispositiv erhoben würden und an der Rechtskraft teilhätten. In der Folge legt der Beschwerdeführer erneut (wie bereits in seiner Be- schwerdeschrift vom 3. Oktober 2013 im Verfahren U 13 75) eine detail- lierte Auslegung der massgeblichen Normen dar mit dem Ergebnis, dass die Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium A._____ nicht rechtswidrig gewesen sei.
E. 7 Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stel- lungnahme vom 6. Februar 2014 (Poststempel) auf Abschreibung des Verfahrens U 13 75 mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjektes.
E. 8 Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde U 14 10, soweit darauf einzutre- ten sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 durch den Wiedererwägungsentscheid nicht nur zum Teil, sondern gänz- lich aufgehoben worden sei. Die Formulierung "im Sinne der Erwägun- gen" beziehe sich zum einen auf die Erwägung 2.2 (S. 7 und 8) des Wie- dererwägungsentscheids, wo die Überlegungen und Motive, welche für eine Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 4 sprächen, näher um- schrieben seien. Mit dem Satz "Vor diesem Hintergrund steht aus Sicht der Regierung der beantragten Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 im
- 7 - Rahmen einer Wiedererwägung nichts im Wege" habe sie ausdrücklich festgehalten, dass Dispositiv-Ziffer 4 gänzlich aufgehoben werde. Diese vorbehaltslos gezogene Schlussfolgerung ergebe sich zudem auch aus Erwägung 3 (S. 9) des Wiedererwägungsentscheids. Im Gegensatz zu ei- ner Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" würden sich vorliegend Sinn und Tragweite des Entscheids direkt aus dem Dispositiv selbst erge- ben. Zum anderen stütze sich die Formulierung "im Sinne der Erwägun- gen" auf die letzten beiden Absätze der Erwägung 2.2 (S. 9) des Wieder- erwägungsentscheids, wo einerseits auf die Prozessökonomie verwiesen werde und anderseits einer möglichen falschen Interpretation der Strei- chung besagter Dispositiv-Ziffer 4 entgegengewirkt werden solle. Dem- nach dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass von entsprechenden Sank- tionen abgesehen würde, sollte das Gymnasium A._____ künftig wider- rechtlich Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Schliesslich wirke sich die gewählte Formulierung "im Sinne der Erwägungen" für den Beschwerde- führer in keiner Weise nachteilig aus. Eine Rückweisung an die Vorin- stanz, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, werde abge- lehnt. Das Verwaltungsgericht solle − wenn schon − selber einen neuen Sachentscheid fällen. Ziff. 1 - 3 des angefochtenen Regierungsbeschlus- ses vom 10. September 2013 seien unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Damit seien die damit im Zusammenhang stehenden Fragen betreffend die widerrechtliche Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Bündner Mittelschule nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zu diesem Thema nicht einzutreten sei.
E. 9 In seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 sieht sich der Beschwerde- führer in seinen Befürchtungen bestätigt, wonach ihm die Beschwerde- gegnerin mittels umstrittener Dispositiv-Ziffer 4 in unzulässiger Weise Nachteile androhe. Die Rechtswidrigkeit der Aufnahme der beiden Schü-
- 8 - ler sei sehr wohl Thema im vorliegenden Verfahren, stütze die Beschwer- degegnerin doch ihre Verwarnung darauf ab. Tatsächlich sei weder die Aufnahme der beiden Schüler noch das vorgeschlagene Aufnahmever- fahren "Maturales Assessment" widerrechtlich.
E. 10 Aufgrund eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers vom
1. Juli 2014 wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom
3. Juli 2014 bis am 18. August 2014 sistiert. Dem Sistierungsgesuch ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Unterlagen des Amtes für Höhe- re Bildung (AHB) in das Verfahren einbezogen haben wollte, welche für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen, hierfür aber noch die Er- laubnis des AHB ausstehend sei.
E. 11 Am 2. Juli 2014 brachte die Beschwerdegegnerin dem streitberufenen Gericht ihren Beschluss vom 24., mitgeteilt am 25. Juni 2014 (Protokoll Nr. 637), zur Kenntnis. Demnach hat sich seit dem umstrittenen Regie- rungsbeschluss vom 10. September 2013 was folgt ergeben: Die beiden nach Ansicht der Beschwerdegegnerin vom Gymnasium A._____ wider- rechtlich aufgenommenen Schüler seien am 18. März 2014 zur kantona- len Aufnahmeprüfung für den Eintritt in die 3. Klasse des Gymnasiums angetreten, hätten diese jedoch nicht bestanden. Nachdem das AHB festgestellt habe, dass das Gymnasium A._____ diese beiden Schüler in Abweichung von Dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsbeschlusses vom
10. September 2013 weiterhin beschule, sei der Rektor unverzüglich auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden. Daraufhin habe dieser beim Vorsteher des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) am 15. Mai 2014 ein Gesuch eingereicht, die beiden Schüler trotz nicht bestandener Prüfung und in Abweichung der erwähnten Dispositiv- Ziffer 3 bis Ende Schuljahr 2013/2014 unterrichten zu dürfen, da ein so- fortiger Wechsel der Schüler an die Schulen in ihren Herkunftskantonen
- 9 - zu diesem Zeitpunkt weder aus pädagogischen noch aus organisatori- schen Gründen zumutbar und verhältnismässig wäre. Zudem habe sich herausgestellt, dass einer der beiden Schüler zwischenzeitlich im Kanton X._____ die kantonale Aufnahmeprüfung für die gymnasiale Ausbildung bestanden habe, womit er die Voraussetzungen für den Gymnasialbesuch an einer Bündner Mittelschule gemäss Aufnahmepraxis des Kantons Graubünden für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler erfülle. Die Beschwerdegegnerin erwog im erwähnten Beschluss vom 24. Juni 2014, dass das Verhalten des Gymnasiums A._____ befremdend und schwer nachvollziehbar sei. Vor dem Hintergrund, dass ein Schulausschluss nur wenige Wochen vor Ablauf des Schuljahres wenig Sinne mache und für die betroffenen Schüler eine grosse Härte bedeuten würde, komme die Beschwerdegegnerin dem Gymnasium A._____ ein weiteres Mal entge- gen und entspreche dem Gesuch in dem Sinne, dass der eine Schüler bis Ende Schuljahr den Unterricht am Gymnasium A._____ besuchen dürfe, und der andere infolge Bestehens einer ausserkantonalen Aufnahmeprü- fung seine Ausbildung auch über das Schuljahr 2013/2014 hinaus am Gymnasium A._____ fortsetzen dürfe. Gleichzeitig hielt die Beschwerde- gegnerin fest, dass sie die vorsätzliche Missachtung einer in Rechtskraft erwachsenen regierungsrätlichen Anordnung auf das Schärfste verurteile und einen allfälligen weiteren Verstoss gegen kantonale Vorgaben kein weiteres Mal toleriere.
E. 12 In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 rechtfertigte der Beschwerde- führer das Vorgehen betreffend Verbleib der beiden Schüler am Gymna- sium A._____. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Regie- rungsbeschluss vom 24. Juni 2014 seine Anträge umfassend gutgeheis- sen habe, zeige, dass der Beschwerdeführer richtig gehandelt habe.
- 10 -
E. 13 Nach Ablauf der Sistierung reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2014 die Botschaft der Beschwerdegegnerin über die Teilrevision des Gesetzes über die Mittelschulen (Heft Nr. 4/2014-2015 S. 197 f.) ein. Dar- in habe die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass betreffend Aufnahme ausserkantonaler und ausländischer Schülerinnen und Schüler Rechtsun- sicherheit bestehe. Im Übrigen übe das AHB hinsichtlich der Behandlung von Gesuchen um Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler eine rechtsungleiche Praxis aus.
E. 14 In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 wies die Beschwerde- gegnerin die Unterstellung der rechtsungleichen Praxis zurück. Weiter er- klärt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Botschaft S. 193 ff. Funktionsweise und Motivation der bevorstehenden Teilrevision des Mit- telschulgesetzes. Indem die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regie- rungsbeschlusses vom 10. September 2013 mit Wiedererwägungsent- scheid vom 17. Dezember 2013 gänzlich aufgehoben worden sei, habe man dem Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich entsprochen, was zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Angelegenheit führe. Allfällige Fragen betreffend die widerrechtliche Aufnahme von ausserkantonalen oder ausländischen Schülerinnen und Schülern durch das Gymnasium A._____ seien nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens.
E. 15 In einer weiteren Stellungnahme vom 19. September 2014 bezeichnet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Aufnah- mepraxis des AHB mit Hinweis auf einen aktuellen Fall als offensichtlich falsch. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Die Beschwerdegegnerin habe in der Botschaft betreffend Teilrevision des Mittelschulgesetzes ein- geräumt, dass bezüglich der Aufnahme von ausserkantonalen und aus- ländischen Schülerinnen und Schülern Rechtsunsicherheit bestehe. Die
- 11 - von der Beschwerdegegnerin thematisierte zukünftige Regelung spiele für das vorliegende Verfahren hingegen keine Rolle. Eine Anerkennung einer widerrechtlichen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern durch das Gymnasium A._____ habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die betref- fende Dispositiv-Ziffer 2 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom
10. September 2013 laute "Im Falle der widerrechtlichen Aufnahme […] wird auf eine Kürzung des Kantonsbeitrags […] verzichtet". Die Formulie- rung "Im Falle" sei konditionell verwendet und lasse offen, ob Widerrecht- lichkeit vorliege. Wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie habe durch diesen bedingten Aussagesatz eine Feststellung gemacht, liege sie grammatikalisch wie auch dem Sinn nach falsch. Sie habe nichts festge- stellt und der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt anerkannt, je widerrechtlich gehandelt zu haben.
E. 16 Am 11. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass Art. 14 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes inzwischen durch den Grossen Rat des Kantons Graubünden dergestalt abgeändert worden sei, dass die Norm mit dem Zusatz der beiden Worte "im Wesentlichen" wieder so her- gestellt worden sei, wie sie vor der Streichung eben dieser beiden Worte im Jahr 1998 bereits bestanden habe. Der Kommissionspräsident habe in der Ratsdebatte ausdrücklich festgehalten, dass sich mit dem neuen alten Zusatz "im Wesentlichen" materiell nichts ändere an der Norm. Ändere aber die Wiederaufnahme des Passus "im Wesentlichen" nichts, so habe auch die Streichung des entsprechenden Passus im Jahr 1998 materiell nichts geändert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Beschlüssen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 12 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Inter- esse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfü- gung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand ver- einigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Ein- gaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechts- fragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren U 13 75 und U 14 10 bereits mit prozesslei- tender Verfügung vom 5. Februar 2014 zusammengelegt hat. Folglich werden die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. 2. Einleitend ist an dieser Stelle im Sinne einer Vorbemerkung auf Folgen- des hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 3. Oktober 2013 (Verfahren U 13 75) ein- zig die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 10., mitgeteilt am 12. September 2013 (Protokoll Nr. 848), beantragt. Nicht angefochten wurden demgegenüber die Dispo- sitiv-Ziffern 1 - 3 des erwähnten beschwerdegegnerischen Beschlusses, welche somit in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig Dispositiv-Ziffer 4 bzw. die damit verbundene Frage, ob diese im Rahmen des Wiedererwägungsentscheids vom 17., mitgeteilt am 18. Dezember 2013 (Protokoll Nr. 1233), von der Beschwerdegegnerin gänzlich oder bloss teilweise aufgehoben worden ist. Nicht Streitgegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die Frage der Wi- derrechtlichkeit der Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium
- 13 - A._____. Vorweg ist indes zu prüfen, ob auf die Beschwerden vom 3. Ok- tober 2013 (Verfahren U 13 75) und 31. Januar 2014 (Verfahren U 14 10) überhaupt einzutreten ist.
3. a) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständig- keit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen müs- sen dabei sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraus- setzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BERTSCHI, in: GRIF- FEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbe- merkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.). b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten angefochten werden, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des
- 14 - angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). c) Vorliegend steht insbesondere die Frage der Beschwerdelegitimation im Vordergrund. Demgegenüber geben die weiteren Prozessvoraussetzun- gen zu keinen Bemerkungen Anlass.
4. a) Der hier einschlägige Art. 50 VRG lautet − wie vorliegend bereits erwähnt − wie folgt: Art. 50 VRG Legitimation Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat und wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betrof- fenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerde- führende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betrof- fen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen muss (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 14 m.H.a. BGE 139 II 279 E.2.3). Nach einer Standardformulierung des Bun- desgerichtes setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids zieht. […] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann" (vgl. BERT- SCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10 und 13 m.H.a. BGE 137 II 30 E.2.2.2 u.a.). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde,
- 15 - der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen abgewen- det werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Damit wird bezweckt, dass nicht die Verletzung von Rechtsnormen gel- tend gemacht wird, die der beschwerdeführenden Person bei einem Ob- siegen keine Vorteile bringt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944 m.H.a. BVGE B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2 und BVGE 2009/31 E.3.1). Weiter ist vorauszusetzen, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte hingegen die gel- tend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 15). Sodann müsste die Gut- heissung des Rechtsmittels für sich alleine ausreichen, um den vom Be- schwerdeführer gewünschten Erfolg zu zeitigen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn noch weitere Ent- scheide dazwischengeschaltet sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. BGE 135 I 43 E.1.4). Kein ausreichendes Rechtsschutzin- teresse besteht dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können, z.B. in einem Staatshaftungsverfahren oder in einem Zivilprozess (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. Urteil des Bundesgerichtes 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E.1.4 sowie BGE 131 II 587 E.4.1.1). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (vgl. BERTSCHI, a.a.O., §§ 19-28a Rz. 55, § 21 Rz. 24; BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt
- 16 - des Urteils keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann und der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Die Praxis sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig ei- ne gerichtliche Prüfung stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der (Grundsatz-)Fragen besteht (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 25 m.H.a. BGE 137 I 23 E.1.3.1 u.a.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fällt das Rechtsschutzinteresse während hängigem Verfahren dahin, wird die- ses als gegenstandslos abgeschrieben (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 26 m.H.a. BGE 136 III 497 E.2.1 u.a.). Allerdings tendiert die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dazu, das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse weit auszulegen, wes- halb die Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes durchaus als unverhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn infolge weggefalle- nen Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde nicht eingetreten würde (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 m.H.a. zahlreiche Urteile des EGMR). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 beschränkte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Selbstbindung, in einem künftigen Fall erneut von einer Beitragskürzung abzusehen. Würde Dispositiv-Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, würde die Rechtsposition des Beschwerde- führers geschmälert. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sich die gewählte Formulierung "im Sinne der Erwägungen" für den Beschwerdeführer in
- 17 - keiner Weise nachteilig auswirke. Im Falle einer künftigen widerrechtli- chen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern müsste nämlich ein von Grund auf separates und eigenständiges Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden. In dessen Verlauf wäre nicht nur der Tatbestand der widerrechtlichen Aufnahme zu thematisieren, sondern auch die Frage, welche zur Verfügung stehenden Sanktionen im konkreten Fall anzuwen- den wären. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Regierung in allgemeiner Weise geäusserten Bemerkungen und Überlegungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt schmälern würden. c) Die Parteien sind sich insofern einig, dass eine allfällige Kürzung von Kantonsbeiträgen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Mit- telschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz; BR 425.000) nur im Rahmen eines neuen Verfahrens vorgenommen werden könnte. Es ver- steht sich dabei von selbst, dass dieses neue Verfahren zunächst den Tatbestand der widerrechtlichen Aufnahme von Schülerinnen und Schü- lern zu prüfen und gegebenenfalls anschliessend und separat die zur Ver- fügung stehenden Massnahmen (neben den bereits erwähnten Beitrags- kürzungen u.a. auch die Aberkennung/Nichtanerkennung von Maturitäts- zeugnissen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes) − unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit − zu behandeln hätte. Der Handlungsspielraum der Beschwerdegegnerin ist dabei − wie nachfolgend dargestellt − derselbe, unbesehen der strittigen gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegne- rischen Beschlusses vom 10. September 2013. Für die Anordnung sol- cher Sanktionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 des Mit- telschulgesetzes bedarf es nämlich nicht zwingend einer Androhung im Rahmen eines rechtskräftigen Regierungsbeschlusses. Es kommt mit an- deren Worten nicht entscheidend darauf an, ob die Beschwerdegegnerin
- 18 - nun die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 gänzlich oder bloss "im Sinne der Erwägungen" aufgehoben hat. Entscheidend ist vielmehr, wie sich ein all- fälliger Folgefall präsentiert. Der Vorgeschichte kommt dabei nur − aber immerhin − im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprü- fung eine gewisse Bedeutung zu, für die indes der Beschwerdegegnerin ohnehin ein weites Ermessen zukommt. Vor diesem Hintergrund fehlte es aber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der bei- den Beschwerden an einem praktischen Nutzen des Ausgangs des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens, da selbst ein Obsiegen seine rechtliche und tatsächliche Situation nicht unmittelbar beeinflussen würde. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse und da- mit an der materiellen Beschwer, mithin einer Prozessvoraussetzung, was − wie gesehen − zu einem Nichteintretensentscheid führt. d) Die Argumentation des Beschwerdeführers verliert dann aber ihr Funda- ment vollends, wenn man sich vor Augen führt, dass die umstrittene Ab- mahnung bzw. Androhung von der Beschwerdegegnerin in ihrem Be- schluss vom 24., mitgeteilt am 25. Juni 2014 (Protokoll Nr. 637), unter Dispositiv-Ziffer 2 ("Von einer Kürzung des Kantonsbeitrages zu Lasten des Gymnasiums A._____ wird im vorliegenden Fall ohne Präjudiz abge- sehen.") wiederholt wurde. Letzterer ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen, sodass dem umstrittenen Inhalt der Dispositiv-Ziffer 4 des be- schwerdegegnerischen Beschlusses vom 10. September 2013 keine ent- scheidende eigenständige Bedeutung mehr zukommen kann. Damit aber entfallen für den Beschwerdeführer sowohl der praktische Nutzen des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da selbst ein Obsie- gen die rechtliche oder tatsächliche Situation nicht mehr unmittelbar be- einflussen würde, als auch das unmittelbare und konkrete Interesse, da der drohende Nachteil in Form einer Verwarnung selbst bei einem Obsie- gen nicht unmittelbar abgewendet werden könnte. Ferner ist das geltend
- 19 - gemachte Interesse an der vollständigen Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom
10. September 2013 nach dem Gesagten nicht mehr aktuell, weil deren Bedeutung aufgrund des nachfolgenden, rechtskräftigen beschwerdegeg- nerischen Beschlusses vom 24. Juni 2014 im Zeitpunkt des Entscheids ir- relevant wurde. Selbst wenn somit das beschwerdeführerische Rechts- schutzinteresse im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Beschwerden noch zu bejahen wäre − was nach Auffassung des streitberufenen Ge- richts wie gesehen nicht der Fall ist −, wäre dieses spätestens im Zeit- punkt, in dem der nachfolgende beschwerdegegnerische Beschluss vom
24. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, dahingefallen. Das nachträgli- che Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses während hängigem Verfah- ren hätte − wie gesehen − eine Abschreibung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zur Folge. e) Wie vorstehend dargestellt fehlte es dem Beschwerdeführer indes nach Auffassung des streitberufenen Gerichts bereits im Zeitpunkt der Einrei- chung der beiden Beschwerden an einem Rechtsschutzinteresse und damit an der materiellen Beschwer, weshalb das vorliegende Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, sondern auf die beiden Be- schwerden mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Vor die- sem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob hier eine formelle Beschwer vorliegt bzw. ob die Aufhebung "im Sinne der Er- wägungen" eine gänzliche oder bloss eine teilweise Aufhebung darstellt. 5. Obwohl die Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme der beiden Schü- ler durch das Gymnasium A._____ − wie vorstehend dargestellt − nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. vorstehend E.2), ist an dieser Stelle im Sinne einer abschliessenden Be- merkung noch was folgt festzuhalten: Selbst wenn vorliegend auf die Be-
- 20 - schwerden eingetreten würde und diese einer materiellen Prüfung unter- zogen würden, wäre diesen − wie nachfolgend in der gebotenen Kürze dargestellt − kein Erfolg bescheiden. Wohl lässt sich darüber streiten, in welchem Masse die Aufnahmebestimmungen für Bündner Schülerinnen und Schüler auch für ausserkantonale oder ausländische Schülerinnen und Schüler gelten, zumal es hier − gerade auch im Lichte der jüngsten Teilrevision des Mittelschulgesetzes − einen gewissen Spielraum zu Gunsten privater Mittelschulen zu geben scheint. Vorliegend erfolgte die Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium A._____ indes im Rahmen eines Schulversuchs, der von der Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage mit Beschluss vom 10. September 2013 nicht be- willigt wurde (vgl. die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1). Diese Nichtbewil- ligung (und damit auch die sich darauf stützenden Aufnahmen der beiden Schüler; vgl. Dispositiv-Ziffer 2) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Folglich hat aber das Gymnasium A._____ Aufnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht, welche weder ganz noch im Wesentlichen den ein- schlägigen kantonalen Bestimmungen entsprechen. Demnach ist aber das Verhalten des Gymnasiums A._____ im Zusammenhang mit der Auf- nahme der beiden Schüler sehr wohl als widerrechtlich einzustufen. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass auf die Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht ein- zutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
- 21 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerden U 13 75 und U 14 10 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 410.-- zusammen Fr. 3'410.-- gehen zulasten des A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 75 und U 14 10
1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Racioppi und Stecher, Präsident Meisser und Vizepräsidentin Moser, Simmen als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Conradin, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schulversuch
- 2 - 1. Mit Gesuch vom 11. Juli 2013 und Schreiben vom 27. August 2013 bean- tragte der Rektor des Gymnasiums A._____ bei der Regierung des Kan- tons Graubünden (nachfolgend Regierung) die Genehmigung eines Auf- nahme- und Schulungskonzepts "Maturales Assessment nach den Richt- linien für die schweizerische Maturitätsprüfung". Demnach hätten ausser- kantonale Schülerinnen und Schüler, welche im Zeitpunkt des Schulein- tritts am Gymnasium A._____ die kantonalen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllten, bis zu deren erfolgreichen Erlangung als "Gastschülerinnen und Gastschüler" zum Unterricht aufgenommen werden sollen in densel- ben Klassen wie die ordentlichen Schülerinnen und Schüler. 2. Die Regierung lehnte diesen Antrag am 10., mitgeteilt am 12. September 2013, ab (Protokoll Nr. 848, Dispositiv-Ziff. 1). Es gebe weder eine ge- setzliche Grundlage für die Durchführung von eigenständigen kantonalen Schulversuchen noch sei der Status "Gastschülerin/Gastschüler" vorge- sehen. Eine solche Aufnahme von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern widerspreche den geltenden Aufnahmebestimmungen, was sei- tens des Kantons sanktioniert würde. Trotz des Umstands, dass das Gymnasium A._____ während hängigem Gesuch zwei ausserkantonale Schüler, welche die Aufnahmevoraussetzungen (gemäss Auslegung der kantonalen Behörden) nicht erfüllten, aufgenommen hatte, sah die Regie- rung ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung für gleich gelagerte Fälle von einer Sanktionierung des Gymnasiums A._____ ab (Dispositiv- Ziff. 2), verfügte aber, dass die beiden ausserkantonalen Schüler sich für die kantonalen Aufnahmeprüfungen anzumelden hätten. Für den Fall, dass die beiden Schüler die Prüfungen nicht bestehen sollten − so wurde weiter verfügt − führte dies nach Bekanntgabe des Prüfungsentscheids zu einem sofortigen Schulausschluss (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte das Gymna- sium A._____ weitere Schülerinnen und Schüler aufnehmen, welche die
- 3 - geltenden Aufnahmebestimmungen nicht erfüllten, würden die Kantons- beiträge an das Gymnasium A._____ gekürzt (Dispositiv-Ziff. 4). 3. Gegen die soeben erwähnte Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlus- ses vom 10. Oktober 2013 erhob das A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 3. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung derselben (Verwal- tungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 13 75). Prozessualiter wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt, weil gleichzeitig mit der Beschwerde ein Wiedererwägungsgesuch bei der Regierung eingereicht wurde. Die beantragte Sistierung bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsentscheids der Regierung wurde vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfü- gung vom 31. Oktober 2013 gewährt. Zur Begründung brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dem Gymnasium A._____ gemäss kantonalen Ausführungsbestimmungen die Aufnahme ausserkan- tonaler Schüler nach eigenen Bestimmungen möglich sei. Eine Bewilli- gungspflicht sei hierfür nicht vorgesehen, weshalb auch keine Ausnah- mebewilligung erforderlich sei. Daher stünde die erwähnte Aufnahme der beiden Schüler an das Gymnasium A._____ nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb Ziffer 4 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils (recte: Beschlusses) aufzuheben sei. Der Beschwerde- führer stützt sich dabei auf ein Privatgutachten, welches ihre Rechtsver- treter selber angefertigt haben. Dieses kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass es Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes nicht widerspre- che, wenn eine private Mittelschule Schüler ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden nach eigenen Bestimmungen aufnehme. Art. 4 Abs. 2 Auf- nahmeVO erweise sich als mit Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vereinbar.
- 4 - 4. Am 17., mitgeteilt am 18. Dezember 2013 (Protokoll Nr. 1233), beschloss die Regierung wiedererwägungsweise was folgt: "1. Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013, Pro- tokoll Nr. 848, wird im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise aufge- hoben. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Dieser Entscheid wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit- geteilt mit dem Ersuchen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A._____ vom 3. Oktober 2013 (Verfahren U 13 75) mangels Vorliegens eines Anfech- tungsobjektes als gegenstandslos abzuschreiben. 4. [Rechtsmittelbelehrung]" Begründend führte die Regierung aus, dass Dispositiv-Ziffer 4 für sich allein genommen keine eigenständige Bedeutung habe, da diese lediglich einen Hinweis darauf beinhalte, dass bei Regelverstössen die Ausspre- chung von Sanktionen vorbehalten bleibe. Auf die Aufnahme der umstrit- tenen Dispositiv-Ziffer 4 hätte daher von Vornherein verzichtet werden können, da − sofern das Gymnasium A._____ zu einem späteren Zeit- punkt weitere Schülerinnen und Schüler aufnehmen sollte, welche die einschlägigen Aufnahmebestimmungen für den Eintritt in eine Bündner Mittelschule nicht erfüllten − hinsichtlich der Anordnung allfälliger Sanktio- nen ohnehin ein separates Verfahren durchzuführen wäre. 5. Nachdem der Instruktionsrichter die Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 aufgefordert hat, hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens ihre Honorarnote einzureichen, bean- tragte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 die Abweisung des An- trags der Regierung betreffend Abschreibung des Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahrens U 13 75. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Regierung in ihrem Wiedererwägungsentscheid seinem Antrag nicht vollständig entsprochen habe, indem sie die Dispositiv-Ziffer 4 nicht gänz-
- 5 - lich, sondern mit dem Zusatz "im Sinne der Erwägungen" aufgehoben ha- be. Damit habe die Regierung das Wiedererwägungsgesuch nur teilweise gutgeheissen, weil gemäss den Erwägungen Dispositiv-Ziffer 4 trotzdem weiterhin gelte und auch die Aufnahme zweier Schüler rechtswidrig ge- wesen sein solle. Zudem habe die Regierung mit dem Wiedererwägungs- entscheid durch die Androhung der Aberkennung/Nichtanerkennung der Maturitätsausweise ihren Beschluss vom 10. September 2013 sogar zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert. 6. Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 gegen den Wiedererwägungsentscheid der Regierung vom 17. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 14 10) mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2013 sei vollumfänglich gutzu- heissen und Disp.-Ziff. 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 (Prot. Nr. 848) vollumfänglich (und nicht nur "im Sinne der Erwägungen") wiedererwägungsweise aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.)." Dem prozessualiter gestellten Antrag auf Vereinigung der Verfahren U 13 75 und U 14 10 entsprach der Instruktionsrichter mit prozessleiten- der Verfügung vom 5. Februar 2014. Zur Begründung brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass schon Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 (Verfahren U 13 75) eine Beitragskürzung hinsichtlich einer allfälligen künftigen Aufnahme von Schülern gestützt auf die unterschiedliche Auslegung der kantonalen Auf- nahmeVO statuiere. Der Beschluss bringe zum Ausdruck, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur − aber immerhin − beim ersten Verstoss auf eine Beitragskürzung verzichtet werden könne. Bei einem
- 6 - weiteren Verstoss wäre der Beschwerdeführer vorgewarnt gewesen. Da- mit sei aber die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 nicht bloss informativ. Viel- mehr verbiete sie der Regierung im Rahmen der Selbstbindung, in einem künftigen Fall erneut von einer Beitragskürzung abzusehen. Würde die Dispositiv-Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, würde die Rechtsposition des Beschwerdeführers geschmälert. Diese Situation bleibe mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 17. Dezember 2013 unverändert − neu stehe die Verwarnung einfach in den Erwägungen, welche in Dispositiv- Ziffer 1 zum Dispositiv erhoben würden und an der Rechtskraft teilhätten. In der Folge legt der Beschwerdeführer erneut (wie bereits in seiner Be- schwerdeschrift vom 3. Oktober 2013 im Verfahren U 13 75) eine detail- lierte Auslegung der massgeblichen Normen dar mit dem Ergebnis, dass die Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium A._____ nicht rechtswidrig gewesen sei. 7. Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stel- lungnahme vom 6. Februar 2014 (Poststempel) auf Abschreibung des Verfahrens U 13 75 mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjektes. 8. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde U 14 10, soweit darauf einzutre- ten sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 durch den Wiedererwägungsentscheid nicht nur zum Teil, sondern gänz- lich aufgehoben worden sei. Die Formulierung "im Sinne der Erwägun- gen" beziehe sich zum einen auf die Erwägung 2.2 (S. 7 und 8) des Wie- dererwägungsentscheids, wo die Überlegungen und Motive, welche für eine Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 4 sprächen, näher um- schrieben seien. Mit dem Satz "Vor diesem Hintergrund steht aus Sicht der Regierung der beantragten Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 im
- 7 - Rahmen einer Wiedererwägung nichts im Wege" habe sie ausdrücklich festgehalten, dass Dispositiv-Ziffer 4 gänzlich aufgehoben werde. Diese vorbehaltslos gezogene Schlussfolgerung ergebe sich zudem auch aus Erwägung 3 (S. 9) des Wiedererwägungsentscheids. Im Gegensatz zu ei- ner Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" würden sich vorliegend Sinn und Tragweite des Entscheids direkt aus dem Dispositiv selbst erge- ben. Zum anderen stütze sich die Formulierung "im Sinne der Erwägun- gen" auf die letzten beiden Absätze der Erwägung 2.2 (S. 9) des Wieder- erwägungsentscheids, wo einerseits auf die Prozessökonomie verwiesen werde und anderseits einer möglichen falschen Interpretation der Strei- chung besagter Dispositiv-Ziffer 4 entgegengewirkt werden solle. Dem- nach dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass von entsprechenden Sank- tionen abgesehen würde, sollte das Gymnasium A._____ künftig wider- rechtlich Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Schliesslich wirke sich die gewählte Formulierung "im Sinne der Erwägungen" für den Beschwerde- führer in keiner Weise nachteilig aus. Eine Rückweisung an die Vorin- stanz, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, werde abge- lehnt. Das Verwaltungsgericht solle − wenn schon − selber einen neuen Sachentscheid fällen. Ziff. 1 - 3 des angefochtenen Regierungsbeschlus- ses vom 10. September 2013 seien unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Damit seien die damit im Zusammenhang stehenden Fragen betreffend die widerrechtliche Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Bündner Mittelschule nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zu diesem Thema nicht einzutreten sei. 9. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 sieht sich der Beschwerde- führer in seinen Befürchtungen bestätigt, wonach ihm die Beschwerde- gegnerin mittels umstrittener Dispositiv-Ziffer 4 in unzulässiger Weise Nachteile androhe. Die Rechtswidrigkeit der Aufnahme der beiden Schü-
- 8 - ler sei sehr wohl Thema im vorliegenden Verfahren, stütze die Beschwer- degegnerin doch ihre Verwarnung darauf ab. Tatsächlich sei weder die Aufnahme der beiden Schüler noch das vorgeschlagene Aufnahmever- fahren "Maturales Assessment" widerrechtlich. 10. Aufgrund eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers vom
1. Juli 2014 wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom
3. Juli 2014 bis am 18. August 2014 sistiert. Dem Sistierungsgesuch ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Unterlagen des Amtes für Höhe- re Bildung (AHB) in das Verfahren einbezogen haben wollte, welche für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen, hierfür aber noch die Er- laubnis des AHB ausstehend sei. 11. Am 2. Juli 2014 brachte die Beschwerdegegnerin dem streitberufenen Gericht ihren Beschluss vom 24., mitgeteilt am 25. Juni 2014 (Protokoll Nr. 637), zur Kenntnis. Demnach hat sich seit dem umstrittenen Regie- rungsbeschluss vom 10. September 2013 was folgt ergeben: Die beiden nach Ansicht der Beschwerdegegnerin vom Gymnasium A._____ wider- rechtlich aufgenommenen Schüler seien am 18. März 2014 zur kantona- len Aufnahmeprüfung für den Eintritt in die 3. Klasse des Gymnasiums angetreten, hätten diese jedoch nicht bestanden. Nachdem das AHB festgestellt habe, dass das Gymnasium A._____ diese beiden Schüler in Abweichung von Dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsbeschlusses vom
10. September 2013 weiterhin beschule, sei der Rektor unverzüglich auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden. Daraufhin habe dieser beim Vorsteher des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) am 15. Mai 2014 ein Gesuch eingereicht, die beiden Schüler trotz nicht bestandener Prüfung und in Abweichung der erwähnten Dispositiv- Ziffer 3 bis Ende Schuljahr 2013/2014 unterrichten zu dürfen, da ein so- fortiger Wechsel der Schüler an die Schulen in ihren Herkunftskantonen
- 9 - zu diesem Zeitpunkt weder aus pädagogischen noch aus organisatori- schen Gründen zumutbar und verhältnismässig wäre. Zudem habe sich herausgestellt, dass einer der beiden Schüler zwischenzeitlich im Kanton X._____ die kantonale Aufnahmeprüfung für die gymnasiale Ausbildung bestanden habe, womit er die Voraussetzungen für den Gymnasialbesuch an einer Bündner Mittelschule gemäss Aufnahmepraxis des Kantons Graubünden für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler erfülle. Die Beschwerdegegnerin erwog im erwähnten Beschluss vom 24. Juni 2014, dass das Verhalten des Gymnasiums A._____ befremdend und schwer nachvollziehbar sei. Vor dem Hintergrund, dass ein Schulausschluss nur wenige Wochen vor Ablauf des Schuljahres wenig Sinne mache und für die betroffenen Schüler eine grosse Härte bedeuten würde, komme die Beschwerdegegnerin dem Gymnasium A._____ ein weiteres Mal entge- gen und entspreche dem Gesuch in dem Sinne, dass der eine Schüler bis Ende Schuljahr den Unterricht am Gymnasium A._____ besuchen dürfe, und der andere infolge Bestehens einer ausserkantonalen Aufnahmeprü- fung seine Ausbildung auch über das Schuljahr 2013/2014 hinaus am Gymnasium A._____ fortsetzen dürfe. Gleichzeitig hielt die Beschwerde- gegnerin fest, dass sie die vorsätzliche Missachtung einer in Rechtskraft erwachsenen regierungsrätlichen Anordnung auf das Schärfste verurteile und einen allfälligen weiteren Verstoss gegen kantonale Vorgaben kein weiteres Mal toleriere. 12. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 rechtfertigte der Beschwerde- führer das Vorgehen betreffend Verbleib der beiden Schüler am Gymna- sium A._____. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Regie- rungsbeschluss vom 24. Juni 2014 seine Anträge umfassend gutgeheis- sen habe, zeige, dass der Beschwerdeführer richtig gehandelt habe.
- 10 - 13. Nach Ablauf der Sistierung reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2014 die Botschaft der Beschwerdegegnerin über die Teilrevision des Gesetzes über die Mittelschulen (Heft Nr. 4/2014-2015 S. 197 f.) ein. Dar- in habe die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass betreffend Aufnahme ausserkantonaler und ausländischer Schülerinnen und Schüler Rechtsun- sicherheit bestehe. Im Übrigen übe das AHB hinsichtlich der Behandlung von Gesuchen um Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler eine rechtsungleiche Praxis aus. 14. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 wies die Beschwerde- gegnerin die Unterstellung der rechtsungleichen Praxis zurück. Weiter er- klärt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Botschaft S. 193 ff. Funktionsweise und Motivation der bevorstehenden Teilrevision des Mit- telschulgesetzes. Indem die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regie- rungsbeschlusses vom 10. September 2013 mit Wiedererwägungsent- scheid vom 17. Dezember 2013 gänzlich aufgehoben worden sei, habe man dem Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich entsprochen, was zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Angelegenheit führe. Allfällige Fragen betreffend die widerrechtliche Aufnahme von ausserkantonalen oder ausländischen Schülerinnen und Schülern durch das Gymnasium A._____ seien nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens. 15. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. September 2014 bezeichnet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Aufnah- mepraxis des AHB mit Hinweis auf einen aktuellen Fall als offensichtlich falsch. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Die Beschwerdegegnerin habe in der Botschaft betreffend Teilrevision des Mittelschulgesetzes ein- geräumt, dass bezüglich der Aufnahme von ausserkantonalen und aus- ländischen Schülerinnen und Schülern Rechtsunsicherheit bestehe. Die
- 11 - von der Beschwerdegegnerin thematisierte zukünftige Regelung spiele für das vorliegende Verfahren hingegen keine Rolle. Eine Anerkennung einer widerrechtlichen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern durch das Gymnasium A._____ habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die betref- fende Dispositiv-Ziffer 2 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom
10. September 2013 laute "Im Falle der widerrechtlichen Aufnahme […] wird auf eine Kürzung des Kantonsbeitrags […] verzichtet". Die Formulie- rung "Im Falle" sei konditionell verwendet und lasse offen, ob Widerrecht- lichkeit vorliege. Wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie habe durch diesen bedingten Aussagesatz eine Feststellung gemacht, liege sie grammatikalisch wie auch dem Sinn nach falsch. Sie habe nichts festge- stellt und der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt anerkannt, je widerrechtlich gehandelt zu haben. 16. Am 11. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass Art. 14 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes inzwischen durch den Grossen Rat des Kantons Graubünden dergestalt abgeändert worden sei, dass die Norm mit dem Zusatz der beiden Worte "im Wesentlichen" wieder so her- gestellt worden sei, wie sie vor der Streichung eben dieser beiden Worte im Jahr 1998 bereits bestanden habe. Der Kommissionspräsident habe in der Ratsdebatte ausdrücklich festgehalten, dass sich mit dem neuen alten Zusatz "im Wesentlichen" materiell nichts ändere an der Norm. Ändere aber die Wiederaufnahme des Passus "im Wesentlichen" nichts, so habe auch die Streichung des entsprechenden Passus im Jahr 1998 materiell nichts geändert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in den angefochtenen Beschlüssen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 12 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Inter- esse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfü- gung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand ver- einigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Ein- gaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechts- fragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren U 13 75 und U 14 10 bereits mit prozesslei- tender Verfügung vom 5. Februar 2014 zusammengelegt hat. Folglich werden die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. 2. Einleitend ist an dieser Stelle im Sinne einer Vorbemerkung auf Folgen- des hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 3. Oktober 2013 (Verfahren U 13 75) ein- zig die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 10., mitgeteilt am 12. September 2013 (Protokoll Nr. 848), beantragt. Nicht angefochten wurden demgegenüber die Dispo- sitiv-Ziffern 1 - 3 des erwähnten beschwerdegegnerischen Beschlusses, welche somit in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig Dispositiv-Ziffer 4 bzw. die damit verbundene Frage, ob diese im Rahmen des Wiedererwägungsentscheids vom 17., mitgeteilt am 18. Dezember 2013 (Protokoll Nr. 1233), von der Beschwerdegegnerin gänzlich oder bloss teilweise aufgehoben worden ist. Nicht Streitgegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die Frage der Wi- derrechtlichkeit der Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium
- 13 - A._____. Vorweg ist indes zu prüfen, ob auf die Beschwerden vom 3. Ok- tober 2013 (Verfahren U 13 75) und 31. Januar 2014 (Verfahren U 14 10) überhaupt einzutreten ist.
3. a) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständig- keit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen müs- sen dabei sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraus- setzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BERTSCHI, in: GRIF- FEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbe- merkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.). b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten angefochten werden, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des
- 14 - angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). c) Vorliegend steht insbesondere die Frage der Beschwerdelegitimation im Vordergrund. Demgegenüber geben die weiteren Prozessvoraussetzun- gen zu keinen Bemerkungen Anlass.
4. a) Der hier einschlägige Art. 50 VRG lautet − wie vorliegend bereits erwähnt − wie folgt: Art. 50 VRG Legitimation Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat und wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betrof- fenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerde- führende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betrof- fen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen muss (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 14 m.H.a. BGE 139 II 279 E.2.3). Nach einer Standardformulierung des Bun- desgerichtes setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids zieht. […] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann" (vgl. BERT- SCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10 und 13 m.H.a. BGE 137 II 30 E.2.2.2 u.a.). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde,
- 15 - der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen abgewen- det werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Damit wird bezweckt, dass nicht die Verletzung von Rechtsnormen gel- tend gemacht wird, die der beschwerdeführenden Person bei einem Ob- siegen keine Vorteile bringt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944 m.H.a. BVGE B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2 und BVGE 2009/31 E.3.1). Weiter ist vorauszusetzen, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte hingegen die gel- tend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 15). Sodann müsste die Gut- heissung des Rechtsmittels für sich alleine ausreichen, um den vom Be- schwerdeführer gewünschten Erfolg zu zeitigen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn noch weitere Ent- scheide dazwischengeschaltet sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. BGE 135 I 43 E.1.4). Kein ausreichendes Rechtsschutzin- teresse besteht dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können, z.B. in einem Staatshaftungsverfahren oder in einem Zivilprozess (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. Urteil des Bundesgerichtes 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E.1.4 sowie BGE 131 II 587 E.4.1.1). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (vgl. BERTSCHI, a.a.O., §§ 19-28a Rz. 55, § 21 Rz. 24; BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt
- 16 - des Urteils keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann und der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Die Praxis sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig ei- ne gerichtliche Prüfung stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der (Grundsatz-)Fragen besteht (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 25 m.H.a. BGE 137 I 23 E.1.3.1 u.a.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fällt das Rechtsschutzinteresse während hängigem Verfahren dahin, wird die- ses als gegenstandslos abgeschrieben (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 26 m.H.a. BGE 136 III 497 E.2.1 u.a.). Allerdings tendiert die Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dazu, das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse weit auszulegen, wes- halb die Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes durchaus als unverhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn infolge weggefalle- nen Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde nicht eingetreten würde (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 m.H.a. zahlreiche Urteile des EGMR). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 beschränkte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Selbstbindung, in einem künftigen Fall erneut von einer Beitragskürzung abzusehen. Würde Dispositiv-Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, würde die Rechtsposition des Beschwerde- führers geschmälert. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sich die gewählte Formulierung "im Sinne der Erwägungen" für den Beschwerdeführer in
- 17 - keiner Weise nachteilig auswirke. Im Falle einer künftigen widerrechtli- chen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern müsste nämlich ein von Grund auf separates und eigenständiges Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden. In dessen Verlauf wäre nicht nur der Tatbestand der widerrechtlichen Aufnahme zu thematisieren, sondern auch die Frage, welche zur Verfügung stehenden Sanktionen im konkreten Fall anzuwen- den wären. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Regierung in allgemeiner Weise geäusserten Bemerkungen und Überlegungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt schmälern würden. c) Die Parteien sind sich insofern einig, dass eine allfällige Kürzung von Kantonsbeiträgen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Mit- telschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz; BR 425.000) nur im Rahmen eines neuen Verfahrens vorgenommen werden könnte. Es ver- steht sich dabei von selbst, dass dieses neue Verfahren zunächst den Tatbestand der widerrechtlichen Aufnahme von Schülerinnen und Schü- lern zu prüfen und gegebenenfalls anschliessend und separat die zur Ver- fügung stehenden Massnahmen (neben den bereits erwähnten Beitrags- kürzungen u.a. auch die Aberkennung/Nichtanerkennung von Maturitäts- zeugnissen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes) − unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit − zu behandeln hätte. Der Handlungsspielraum der Beschwerdegegnerin ist dabei − wie nachfolgend dargestellt − derselbe, unbesehen der strittigen gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegne- rischen Beschlusses vom 10. September 2013. Für die Anordnung sol- cher Sanktionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 des Mit- telschulgesetzes bedarf es nämlich nicht zwingend einer Androhung im Rahmen eines rechtskräftigen Regierungsbeschlusses. Es kommt mit an- deren Worten nicht entscheidend darauf an, ob die Beschwerdegegnerin
- 18 - nun die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 gänzlich oder bloss "im Sinne der Erwägungen" aufgehoben hat. Entscheidend ist vielmehr, wie sich ein all- fälliger Folgefall präsentiert. Der Vorgeschichte kommt dabei nur − aber immerhin − im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprü- fung eine gewisse Bedeutung zu, für die indes der Beschwerdegegnerin ohnehin ein weites Ermessen zukommt. Vor diesem Hintergrund fehlte es aber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der bei- den Beschwerden an einem praktischen Nutzen des Ausgangs des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens, da selbst ein Obsiegen seine rechtliche und tatsächliche Situation nicht unmittelbar beeinflussen würde. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse und da- mit an der materiellen Beschwer, mithin einer Prozessvoraussetzung, was − wie gesehen − zu einem Nichteintretensentscheid führt. d) Die Argumentation des Beschwerdeführers verliert dann aber ihr Funda- ment vollends, wenn man sich vor Augen führt, dass die umstrittene Ab- mahnung bzw. Androhung von der Beschwerdegegnerin in ihrem Be- schluss vom 24., mitgeteilt am 25. Juni 2014 (Protokoll Nr. 637), unter Dispositiv-Ziffer 2 ("Von einer Kürzung des Kantonsbeitrages zu Lasten des Gymnasiums A._____ wird im vorliegenden Fall ohne Präjudiz abge- sehen.") wiederholt wurde. Letzterer ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen, sodass dem umstrittenen Inhalt der Dispositiv-Ziffer 4 des be- schwerdegegnerischen Beschlusses vom 10. September 2013 keine ent- scheidende eigenständige Bedeutung mehr zukommen kann. Damit aber entfallen für den Beschwerdeführer sowohl der praktische Nutzen des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da selbst ein Obsie- gen die rechtliche oder tatsächliche Situation nicht mehr unmittelbar be- einflussen würde, als auch das unmittelbare und konkrete Interesse, da der drohende Nachteil in Form einer Verwarnung selbst bei einem Obsie- gen nicht unmittelbar abgewendet werden könnte. Ferner ist das geltend
- 19 - gemachte Interesse an der vollständigen Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom
10. September 2013 nach dem Gesagten nicht mehr aktuell, weil deren Bedeutung aufgrund des nachfolgenden, rechtskräftigen beschwerdegeg- nerischen Beschlusses vom 24. Juni 2014 im Zeitpunkt des Entscheids ir- relevant wurde. Selbst wenn somit das beschwerdeführerische Rechts- schutzinteresse im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Beschwerden noch zu bejahen wäre − was nach Auffassung des streitberufenen Ge- richts wie gesehen nicht der Fall ist −, wäre dieses spätestens im Zeit- punkt, in dem der nachfolgende beschwerdegegnerische Beschluss vom
24. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, dahingefallen. Das nachträgli- che Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses während hängigem Verfah- ren hätte − wie gesehen − eine Abschreibung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zur Folge. e) Wie vorstehend dargestellt fehlte es dem Beschwerdeführer indes nach Auffassung des streitberufenen Gerichts bereits im Zeitpunkt der Einrei- chung der beiden Beschwerden an einem Rechtsschutzinteresse und damit an der materiellen Beschwer, weshalb das vorliegende Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, sondern auf die beiden Be- schwerden mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Vor die- sem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob hier eine formelle Beschwer vorliegt bzw. ob die Aufhebung "im Sinne der Er- wägungen" eine gänzliche oder bloss eine teilweise Aufhebung darstellt. 5. Obwohl die Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme der beiden Schü- ler durch das Gymnasium A._____ − wie vorstehend dargestellt − nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. vorstehend E.2), ist an dieser Stelle im Sinne einer abschliessenden Be- merkung noch was folgt festzuhalten: Selbst wenn vorliegend auf die Be-
- 20 - schwerden eingetreten würde und diese einer materiellen Prüfung unter- zogen würden, wäre diesen − wie nachfolgend in der gebotenen Kürze dargestellt − kein Erfolg bescheiden. Wohl lässt sich darüber streiten, in welchem Masse die Aufnahmebestimmungen für Bündner Schülerinnen und Schüler auch für ausserkantonale oder ausländische Schülerinnen und Schüler gelten, zumal es hier − gerade auch im Lichte der jüngsten Teilrevision des Mittelschulgesetzes − einen gewissen Spielraum zu Gunsten privater Mittelschulen zu geben scheint. Vorliegend erfolgte die Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium A._____ indes im Rahmen eines Schulversuchs, der von der Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage mit Beschluss vom 10. September 2013 nicht be- willigt wurde (vgl. die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1). Diese Nichtbewil- ligung (und damit auch die sich darauf stützenden Aufnahmen der beiden Schüler; vgl. Dispositiv-Ziffer 2) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Folglich hat aber das Gymnasium A._____ Aufnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht, welche weder ganz noch im Wesentlichen den ein- schlägigen kantonalen Bestimmungen entsprechen. Demnach ist aber das Verhalten des Gymnasiums A._____ im Zusammenhang mit der Auf- nahme der beiden Schüler sehr wohl als widerrechtlich einzustufen. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass auf die Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht ein- zutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerden U 13 75 und U 14 10 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 410.-- zusammen Fr. 3'410.-- gehen zulasten des A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]